Wir über uns

Satzung des Bieberer Heimatvereins e.V.

Stand 17.11.2004

 

§ 1   Name, Sitz , Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Bieberer Heimatverein.e.V. Er ist imVereinsregister eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Offenbach/Main-Bieber.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2   Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und   Heimatkunde.

Namentlich setzt sich der Verein zur Aufgabe, Brauchtum und Geschichtsbewußsein der örtlichen Gemeinschaft durch entsprechende kulturelle Veranstaltungen (insbesondere Veranstaltungen von gesellschaftlichen Ereignissen, wie Theaterspiel, Fastnachtszug, Ausstellungen) und Informationen (Schriften über vergangene und heutige Gegebenheiten) zu fördern.

§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4

Die Mittel des Vereins - auch etwaige Überschüsse - werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 6   Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Beginn der Mitgliedschaft
    Mitglied des Vereins können werden:
    a. juristische Personen,
    b. sonstige Personen-Vereinigungen ohne eigene  Rechtsfähigkeit
    c. Natürliche Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Der Vorstand entscheidet nach schriftlichem Antrag über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit.
  2. Ende der Mitgliedschaft
    a. durch Tod bzw. durch Auflösung (bei juristischen Personen)
    b. durch Austritt
    c. durch Ausschluss
  3. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Die Austrittserklärung wird ab dem auf die Kündigung folgenden Geschäftsjahr wirksam, wobei eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten ist.
  4. Der Ausschluss erfolgt,
    a. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder Interessen des Vereins,
    b. wenn das Vereinsmitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung des Jahresbeitrages seit 3 Monaten im Rückstand ist.
  5. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
  6. Gegen diesen Beschluss ist Berufung in der nächsten Mitgliederversammlung zulässig. Diese ist innerhalb eines Jahres durchzuführen. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

 

§ 7   Jahresbeitrag

  1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt ist.
  2. Der Beitrag ist auch zu zahlen, wenn das Mitglied nicht ganzjährig im Verein war.
  3. Der Jahresbeitrag ist fällig im Kalenderjahr.


§ 8   Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und bis zu sechs Beisitzern. Der Verein wird durch seinen Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit dem Kassierer oder dem Schriftführer vertreten.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils in der ordentlichen Mitglieder-Versammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist möglich.

 

§ 9   Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich, mindestens jedoch alle 3 Jahre statt. Sie wird schriftlich mindestens 2 Wochen vorher vom Vorstand einberufen.
    Die Mitgliederversammlung beschließt
    a. ob Mitgliederbeiträge erhoben werden und ggf. über die Festsetzung
    b. die Wahl der Vorstandsmitglieder
    c. Satzungsänderungen
    d. Auflösung des Vereins
    e. die Verwendung des Vereinsvermögens
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies verlangt. Wird dem Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, so können diese Mitglieder sich zur Einberufung durch das Amtsgericht ermächtigen lassen.
  3. Bei den Beschlussfassungen in den Mitgliederversammlungen entscheidet, soweit nicht die Satzung etwas Abweichendes bestimmt, die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  4. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll von dem Schriftführer oder einem anderen vom Vorstand bestellten Mitglied zu führen.

 

§ 10   Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
  2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Offenbach am Main, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Heimatpflege im Stadtteil Offenbach-Bieber zu verwenden hat.

 

Offenbach/Main-Bieber, den 6.März 1990

1. Änderung am 5.November 1991,
2. Änderung - Anzahl der Beisitzer
3. Änderung der Satzung am 17.11.2004

 

zum Seitenanfang

 

Druckversion | Sitemap
© Bieberer Heimatverein e.V.